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Exportkontrolle

Der Außenhandel ist frei – von diesem Grundsatz geht die EU aus. Sie hat jedoch das Recht diese Freiheit in bestimmten Fällen durch Verbote oder Genehmigungsvorbehalte einzuschränken.

Exportkontrollen sollen:

  • die Sicherheitsinteressen der einzelnen Staaten schützen
  • das friedliche Zusammenleben der einzelnen Staaten sichern
  • und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland schützen

Durch die immer wichtiger werdende Rolle der Exportkontrolle sind wir angehalten unseren Produkten nach bestem Wissen und Gewissen auf ausfuhrrelevante Daten zu prüfen, sowie Sie gehalten sind diese ebenfalls einzuhalten.

Die Einhaltung der Grundsätze des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates der EU vom 08.12.2008 zur Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern sowie die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 05.05.2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist erforderlich.
Ebenso die Einhaltung von allen anderen anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland oder sonstigen internationalen anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts.

KAG hat Prozesse zum Überwachen aller Exporte für die folgenden Zwecke umgesetzt,

  • um Exporte von Produkten mit zweifachem Verwendungszweck zu verhindern, d. h. Produkte für sowohl zivile als auch militärische Anwendungen, welche für die Entwicklung, Produktion und Verwendung von Massenvernichtungswaffen verwendet werden können
  • um Exporte von militärischen Produkten in Länder zu verhindern, deren Verhalten eine Bedrohung für den internationalen Frieden und die Sicherheit darstellt

Wir übernehmen die Verantwortung für die Prüfung, ob bestimmte Exporte eines Produkts, einer Technik oder technischer Dienstleistungen den Exportkontrollbestimmungen unterworfen sind.

Bei Verstoß gegen die europäischen Exportbestimmungen können zivil- oder strafrechtliche Schritte eingeleitet werden, z. B. Geldstrafen, Gefangenschaft, Verlust von Exportprivilegien und Widerruf von zuvor genehmigten Lizenzen, Beschlagnahmung und Einbuße von Waren. Mitarbeiter, die unsere Exportbestimmungen fahrlässig ignorieren oder verletzen, müssen mit persönlichen Konsequenzen rechnen.

Jeder Mitarbeiter ist angehalten alle Unklarheiten oder Bedenken seinem Vorgesetzten oder dem Exportkontrollbeauftragten mitzuteilen. KAG hat die Verpflichtung, die Bedenken und Unklarheiten zu überprüfen und zu thematisieren.

Vielen Dank für Ihre Zusammenarbeit und das gemeinsame Engagement um KAG’s Prozess der Exportkontrolle einzuhalten.

BAFA: https://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Aufgaben/aufgaben_node.html

Amtsblatt der EG: http://eur-lex.europa.eu/de

Wassenaar Arrangement: www.wassenaar.org

Missile Technology Control Regime (MTCR): www.mtcr.info

Australischen Gruppe: www.australiagroup.net

Europäische Union (EU) Dual-use export controls: http://ec.europa.eu/trade/issues/sectoral/industry/dualuse/index_en.htm

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